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Gesch鋐tsbanken d黵fen Fondsfilialen gr黱den
2005-02-21
 

Die als Notenbank fungierende chinesische Volksbank, die staatliche Bankenaufsicht und die Wertpapieraufsicht teilten am Wochenende die Inkraftnahme der Bestimmungen f黵 Gr黱dungen von Fondsfirmen von Gesch鋐tsbanken mit. Laut den Bestimmungen d黵fen Gesch鋐tsbanken nach der Genehmigung der o.g. drei Beh鰎den Fondsfilialen gr黱den, welche Fonds, Obligationen sowie Wertpapiere aufnehmen und verwalten d黵fen.

Zur Risikokontrolle m黶sen die Gesch鋐tsbanken mit ihren Fondsfilialen ein sicheres System zur Risikotrennung einrichten und, in H鰄e ihrer Investitionsmenge, die Haftung 黚ernehmen.

Wie weiter zu erfahren war, haben bereits mehrere Gesch鋐tsbanken entsprechende Antr鋑e eingereicht und warten nun auf die staatliche Genehmigung.

 
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