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Gewinn- und Kapitaltransfer
2004-10-09
 

Die 躡erf黨rung von Gewinn- und Kapital ist nach Versteuerung und Abzug von Reservefonds, Entwicklungsfonds sowie Anreiz- und Sozialfonds unbeschr鋘kt m鰃lich. Die Abzugsrate muß vom Vorstand festgelegt werden. F黵 Unternehmen mit rein ausl鋘dischem Kapital ist es erlaubt, Entwicklungsfonds nicht abzuziehen, wenn ihre Reservefonds 黚er 10% des versteuerten Gewinns oder die H鋖fte des eingetragenen Kapitals ausmachen. Reservefonds werden haupts鋍hlich f黵 Verluste verwendet. Entwicklungsfonds m黶sen f黵 den Ausbau des Unternehmens ausgegeben werden, k鰊nen aber auch beim urspr黱glichen Genehmigungserteiler als Reinvestition anerkannt werden lassen. Anreiz- und Sozialfonds f黵 die Belegschaft dienen als Fonds f黵 unregelm溥ige Anreize und andere Wohlfahrtsleistungen f黵 Mitarbeiter, wie z.B. Wohnungskauf oder -renovierung.

 
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