Die besonderen Beschr鋘kungen f黵 ausw鋜tige Unternehmen bei Gesch鋐ten mit Sondererlaubnis in China sollen ab dem ersten Februar 2005 aufgehoben werden. Von diesem Zeitpunkt an w黵den ausw鋜tige Unternehmen bei derartigen Gesch鋐ten die gleiche Behandlung erfahren wie chinesische Unternehmen. Das gilt insbesondere f黵 den Marktzugang, aber auch f黵 die Gr黱dung von Unternehmen sowie f黵 Rechte und Pflichten dieser Unternehmen bei Gesch鋐ten mit Sondererlaubnis. Nur in einigen Verfahrensfragen gelten Sonderbestimmungen f黵 ausw鋜tige Unternehmen. |