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Einkommenssteuer von Unternehmen
2004-10-10
 

Alle Unternehmen in der VR China mit ausl鋘dischen Investitionen (EJV, CJV und WFOE), sowie ausl鋘dische Unternehmen die in China Niederlassungen oder Stellen mit Gesch鋐tst鋞igkeiten haben, m黶sen Einkommenssteuer (K鰎perschaftssteuer) zahlen. Der Steuersatz hierf黵 betr鋑t 30% plus 3% Kommunalsteuer.

 

F黵 Einkommen durch Dividenden, Zinsen, Mieten, Lizenzgeb黨ren u. a. aus China sind ausl鋘dische Unternehmen verpflichtet, 20% Einkommenssteuer zu zahlen. Diese wird in der Regel vom chinesischem Zahler direkt abgezogen.

 

Die Steuerquote errechnet sich aus dem steuerpflichtigen Einkommen multipliziert mit dem Steuersatz. Steuerpflichtiges Einkommen ist das Gesamteinkommen abz黦lich den gesetzlich erlaubten Summen wie z.B. gesch鋐tsbetreffende Kosten, Ausgaben und Verluste.

 

Produktionsindustrien mit ausl鋘dischen Investitionen die l鋘ger als zehn Jahre aktiv sind zahlen in den ersten beiden Jahren, seit ihrem ersten, gewinnbringendem Jahr, keine K鰎perschaftssteuer. Im dritten bis f黱ften Jahr zahlen sie einen verg黱stigten Satz von 50%.

 

Im Falle von Reinvestitionen kann oft ein Teil der bereits gezahlten Einkommensteuer, f黵 sowohl alte als auch neue Investitionen, r點kerstattet werden. Der R點kerstattungssatz ist je nach Region unterschiedlich.

 
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